Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einbekennen
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I
(ein)gestehen
- wer im rechten selbst einbekent, wird als ein selbst verurtheilter mensch gerechnet1583 SiebbLR. I 10 § 4Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- 1598 SiebbWB. II 139
- 1744 SiebbLRKomm. 6
- 1751 CJBavCrim. II 3 § 6
Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [Steuern] einbekennenoJ. SiebbWB. II 139
II
"den neuen Besitzer eines Landgutes, gerichtlich anerkennen; das Vermächtnis muß, da es in M. verfaßt ist, in K. einbekannt werden; eine Handschrift als die seinige, vor der Behörde anerkennen; die Mutter hat den Söhnen das Gut einbekannt, bei Gericht verschreiben lassen. Namentlich wohl bei Deutsche als Littauen" Gutzeit,Livl. I 228
III
vorladen
- so ist der pergkmaister mit sampt den selbigen purger eynzupekennenn vnd zu offenbaren, was sye durch gesehen ader erkanth haben vor den andern geschworen des rechten1500 Göllnitz/Wenzel,Magy.bány. 330