Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einbekennen

einbekennen

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I (ein)gestehen
II "den neuen Besitzer eines Landgutes, gerichtlich anerkennen; das Vermächtnis muß, da es in M. verfaßt ist, in K. einbekannt werden; eine Handschrift als die seinige, vor der Behörde anerkennen; die Mutter hat den Söhnen das Gut einbekannt, bei Gericht verschreiben lassen. Namentlich wohl bei Deutsche als Littauen" Gutzeit,Livl. I 228

III vorladen
  • so ist der pergkmaister mit sampt den selbigen purger eynzupekennenn vnd zu offenbaren, was sye durch gesehen ader erkanth haben vor den andern geschworen des rechten
    1500 Göllnitz/Wenzel,Magy.bány. 330