Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einfrieden
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-friden, -fritten, ynfryde
I
umzäunen
- mag jetweder teil die hoelczer und zeil infriden, bannen und schirmen1431 BremgartenStR. 65Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- in sinen ingefridotten güettern1539 BernStR. I 347
- holtz ze züchten ynfryde1582 ArgauLsch. I 480Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- 1659 Emmenthal 206
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