Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einhängen
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mnl. inhangen
I 1
den Preis eines verfallenen Pfandes festsetzen
- Stallaert II 7
Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
I 2
beschlagnahmen
- 1739 SchwäbWB. VI Nachtr. 1809
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
anhängig machen?
- HO. ys ghewyset van E.L. to V. in gherychte, also yt dar rede innehangen hefft1473 MagdebGBl. 60 (1925) 99
III
durch Aushängen von Zeichen in Schonung legen
- in benutzung dieser rauhweide muß ... die forstpolizei beobachtet und die eingehängten distrikte verschont werden1802 PfälzMus. 1931 243
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