Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einheilen
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- unter die zauberer gehören auch diejenigen, so jhnen die h. hostien, sich damit gefrohren zumachen ... einhailenNÖLGO. 1656 II 60 § 6Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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