Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Einkennen
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einkehren
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Einkennen
I
Mitteilung
- inkennen doen [mitteilen]1702 Stallaert II 7Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
II
?
- auf den tag, da zu schaͤtzen ist angesehen worden, moͤgen die haubtleuͤth zu ihnen nehmen, wer ihnen beliebt und ... ligends und fahrends schaͤtzen und sol daß einkennen ... verbotten seinAppenzLB. 1733 S. 51Faksimile - in Google Books