Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Einlaß
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mnd. inlat
I 1
Eintrieb(srecht) in abgeschlossene Weide; Abgabe hierfür
- inlat N. 30 br., 2 triticioJ. CTradWestf. I 79Faksimile - digitalisiert im Rahmen von HathiTrust
- inlat in silva, quod est i aper 30 porc., habebit domina abbatissaoJ. CTradWestf. I 86Faksimile - digitalisiert im Rahmen von HathiTrust
- SchweizId. III 1392
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I 2
abgeschlossene Weide
- welcher in einem gemeinen ynlaß oder auf ein almi treibt1558 Obersimmenthal 150Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- halben der gemeinen inläßen, das ist weid, berg und almeinden1747 ZSchweizR. 9 (1861) RQ. 186Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Schlupfpforte während der Torsperrzeit
- durch den einlaß1593 WürtLTA.2 I 630
- Würzburg/Schmeller2 I 1510
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