Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): (Einlaufleute)

(Einlaufleute)

"auf hofhörigen Gütern geborene Eigenleute, die nicht das väterliche Gut erbten oder im Dienste des Erben blieben, sondern sich auswärts Broterwerb beschafften" (Kötzschke,StudVerwG. 83); Hintersasse