Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einlösen

einlösen

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I etwas (Verpfändetes unter Gegenleistung) zurückgewinnen
II besonders bei Schuldurkunden, sie durch Bezahlung zurückzugewinnen
III (einen Bürgen) auslösen
  • daz he sienin burgin nicht inloisit 
    um 1230 MühlhsnRb. 92
IV umwechseln
  • bruchsilber eingelöst 
    oJ. CAustr. III 6
unter Ausschluss der Schreibform(en):
unter Ausschluss der Schreibform(en):