einmischen
einmischen
I
darunter mengen
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sich in der außländigen kauffleut gesellschaften einmischen1598 KrainLHdf. 1598 Bl. 62v Faksimile
II
sich befassen
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daß sich der richter inn jhre guͤetter ... nit solle einmischen1619 Lazius,Wien II 86 Faksimile
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daß sie sich in die besitz und nutzung des verlassenen guts eingemischt1709 Mutach 67 Faksimile
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eine frau, die sich eingemischt, das ist als theilhaberin an der aufgelösten gemeinschaft sich benommen hatBadLR. 1809 Satz 1454 Faksimile