Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Einmutgeld

Einmutgeld

Gebühr für die Einmutung eines neuen Handwerksmeisters in eine Zunft
  • und so er die meisterstücke in diesem hertzogthumb Magdeburg machen will, soll er zu vorhero seine einmuthung bey der zunfftlade zu Magdeburg und Halle den montag nach egidy auf die morgensprache persönlich thun und soll in eine jede lade einen gulden einmuth geldt ... geben
    1680 M. Meyer, Geschichte der preussischen Handwerkerpolitik I (Minden 1884) 321