Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Einmutung

Einmutung

(Verfahren der) Aufnahme in eine Gesellschaft uä., insb. als Handwerksmeister in eine Zunft
  • und so er die meisterstücke in diesem hertzogthumb Magdeburg machen will, soll er zu vorhero seine einmuthung bey der zunfftlade zu Magdeburg und Halle den montag nach egidy auf die morgensprache persönlich thun und soll in eine jede lade einen gulden einmuth geldt ... geben
    1680 M. Meyer, Geschichte der preussischen Handwerkerpolitik I (Minden 1884) 321
  • einmuthung: ... bey denen handwercken um die meisterschafft werben und gleichsam auf der probe sitzen
    1722 Beier,HdwLex. 104
  • wodurch also alle andere nebenkosten an biere, kaͤse und brode bey den einmuthungen und visitationen der an dem meister-stuͤcke arbeitenden gesellen, item an warmen weine oder biere, fruͤhstuͤcke und nebenmahlzeiten, brandweine und dergleichen bey einmuthungen, verfertig- und besichtigung des meister-stuͤcks, dann auch sonst manche unnoͤthige aufwaͤnde, wie die nahmen haben moͤgen, gaͤnzlich hinweg bleiben und eingestellet seyn sollen
    1746 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 1294
  • einmuthen: ... um die aufnahme in eine zunft oder gesellschaft bitten. sich bey einer zunft, bey einer innung, bey einem gewerke einmuthen, bey den handwerkern. daher die einmuthung: die einmuthung thun, verrichten
    1793 Adelung2 I 1724
unter Ausschluss der Schreibform(en):