Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einpfründen
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"jemanden in eine Pfründe setzen"
- 1725 SchwäbWB. VI Nachtr. 1812
Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- Schmeller2 I 454
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
- SchweizId. V 1290
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