Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einreeden
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"an einer Handelsunternehmung teilnehmen, indem man z.B. einen Teil zur Ausrüstung eines Schiffes einschießt"
- wenn er nicht 25 bis 40 tausend m. einreedertoJ. Zf.Hansa 1908 1260
- SchleswHWB. II 1006
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