Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einsäckeln
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- costen abtragen vnd insecklen1583 ZSchweizR. 22 (1882) RQ. 73
- dem schuldner ersetzen und ynseckelnBernGS. 1615 Bl. 204Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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