Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einschaffen
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I
zu Arbeit oder Unterhalt zuweisen
- den gestelten stiftman dem gruntherrn ... ein- oder abschaffen1573 NÖLTfl. Tit. 23
- Schmeller2 II 382
Faksimile - digitalisiert im Rahmen von "austrian literature online (ALO)"
II
einsetzen
- wegen ihrer säliger gedächtnuss, so sy an irm lesten aingeschafft1485 Indersdorf II 121 (nr. 1383)Faksimile (ca. 363 KB)