Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einspannen
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I
festsetzen
- in siner gewern behaldin und inspannen vor sin zcinsEnde 14. Jh. EisenachRb. 711Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
Näherrecht ausüben
- Stallaert II 11
Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
III 1
bei der Folter
- SchweizId. X 264
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
III 2
in Zwangsarbeit
- SchweizId. X 264
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
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