Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Einstandsgeld

Einstandsgeld


I Abgabe beim Eintritt in eine Gemeinschaft
II
  • das einstandsgeld, welches der erbpächter ... als ein einkaufsgeld für die erbgerechtigkeit erlegt
    1794 PreußALR. I 21 § 216
unter Ausschluss der Schreibform(en):