Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Einsteller
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wer verstelltes Vieh aufnimmt
- BadLR. 1809 Satz 1804ff.
Faksimile (Abschnittsbeginn) - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Huber,PrivR. IV 863
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