Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): einungen
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einungen
I 1
mit Geldstrafe belegen
- das ... der brotpecken zunfft ... nit straffen noch ainingen ... süllenum 1500 RottweilStR. Art. 250Faksimile (ca. 209 KB)
- wurde von inen geeyniget, als von jedem stumpen 1 ℔1539 ArgauLsch. I 419Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ArgauLsch. I 286
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ArgauLsch. I 477
Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
I 2
(Vieh) schütten
II
eine Versammlung sämtlicher Anteilhaber einer Gemeinalpe abhalten
- SchweizId. I 283
Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons