Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Einwand

Einwand

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  • sich des einwandes, daß ... zu früh geleistet ... nicht bedienen
    1794 PreußALR. I 5 § 245
  • soll der creditor ... nit zum einwandt nemme
    oJ. LBAppenzIR. 113
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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