Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Einwurf

Einwurf

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I Widerrede, Einrede
II Einwerfung
vgl. Einwerfung
  • zu erben eingesetzt, ohne einig vermelden des einwurffs 
    BadLR. 1622 VI 15, 7
III
  • durch einwurff und zusamenschiessung jhres gelts
    WürtLR. 1610 S. 253
unter Ausschluss der Schreibform(en):