Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Eisengeschworene

Eisengeschworene

  • da auch einer oder mehr eisenstein ohne vorwissen unsers eisengeschworners ungemessen öffentlich oder heimblich ... wegzuführen sich unterfangen würde, der oder dieselbe sollen umb wagen und pferd, und uns ferner in 20 goltfl. straff sambt dem eisenstein verfallen seyn
    1669 KurkölnBergO.(A) XII 2