Eisenwidmung
Eisenwidmung
"landesfürstliche Verordnung von 1569, daß jeder Radmeister (Eisengewerke) eine bestimmte Anzahl Hammermeister mit Roheisen und die Hammermeister gewisse Verleger mit sogen. geschlagenem Zeug- oder Zentnergut (geschmiedetem Eisen) versehen mußten" Unger,SteirWsch. 198
- Scheuchenstuel 67 [anderer Meinung] Faksimile