Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Elfer

Elfer

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Nebenformen ailfer, ainloffer, ei(n)l(i)fer 

I Kollegium aus 11 Mitgliedern; eines der Mitglieder

I 1 bei der Zunft
I 2 beim Geschworenengericht, auch beim Wochenrat
II Forstbeamter; oder wie Elfer (I 2) ?
  • die fruchtbaren bäume ohne bewilligung des einliffers nicht umhauen
    Leu,EidgR. II 640
unter Ausschluss der Schreibform(en):