Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): enterben
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Entenzehnt
I jemanden (durch Testament) von der Erbschaft ausschließen
- 1 jemandem seinen erblichen Besitz entziehen
- 2 (einen Fürsten der Regierung) entsetzen
- -- jemanden (seines Amtes) entsetzen
- 3 bergmännisch: die Rechte (des Erbstollens) entziehen
- 4 dem Rückfalle an den Grundherren entziehen
- 5 jemandem (ein erblich verliehenes Lehen, ein Recht) entziehen
III jem. erben und sich enterben (ein Gut) auflassen
IV (von Schöffen uä.) erklären, daß jemand kein Eigentumsrecht mehr an etwas hat
V durch Näherrecht abtreiben?