Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): entgegengehen
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(entgegengat)?
entgegengehen
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II
(dem Verkäufer vor die Stadt) entgegengehen (um den Verkauf außerhalb des Marktes abzuschließen)
vgl.
entgegenlaufen
- dem kope entigengan1371 HildeshUB. IV 321Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- deme holtkope entigen gan buten de stad1441 HildeshUB. IV 639Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf