Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): entgenossen
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reflexiv: "sich mit einer Person vermählen, die nicht seinem Stand, seiner Genossenschaft angehört"
bdv.:
entnossen
- das sich die eignen lüt nit entgnossen mit vermechlung1483 BernRatsman. II 171
- 1486 SchweizId. IV 822
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