Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): entheben

entheben

mnd. entheven 

I (von einer Verpflichtung) frei machen
II jemanden schadlos halten
III einen gerichtlichen Anspruch für einen abwehren
IV
wie anheben; beginnen
  • ire panthaiding ent heben [sich] mit dem aid
    1549 NÖsterr./ÖW. XI 251
unter Ausschluss der Schreibform(en):