Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): entsichern
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mnd. entsekeren
I 1
reflexiv: sich von einer Beschuldigung reinigen
I 2
"befreien"
- mich der straff ... zu entsichernoJ. SchwäbWB. VI Nachtr. 1827Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
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