Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erbeigentümlich

erbeigentümlich

  • das land ... erbeigenthümlich oder ... zur miethe ... geniessen
    1691 BremPolO.(1732) 1354
  • mein allodial- und erbeigenthumbliches hertzog- und fürstenthumb
    1696 KrummauClarissUB. 358
  • kann dieses zehendrecht ... erbeigenthümlich oder wiederkäuflich ... verschrieben werden
    1750 Klingner II 394
unter Ausschluss der Schreibform(en):