Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbengeld
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vgl.
2Erbe (III),
Erbgeld
I
"wenn ein brauchbarer Stein auf der Grenze zweier Steinbruchbesitzer liegt, darf ihn der gewinnen, der sich dem Stein zuerst genähert hat. Die Leyer erhalten 2/3 des Wertes, dann werden noch einige Abgaben abgezogen und endlich der verbleibende Rest, das Erbengeld unter die beiden benachbarten Steinbruchbesitzer verteilt" ZBergr. 12 (1871) 365