Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erbessern
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I
etwas in einen besseren Zustand versetzen, etwas ausbessern, Gelände meliorieren, urbar machen
- das sich ein jeder durch den andern mit wässern erbessern mag1489 WillisauAmtR. 100Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so dieselben güter erbessert1514 Eschi 87Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- erbessert und durch seyn mühe und arbeyt erobert1540 EvKirchO. I 335Faksimile - in Google Books
- da ein bstandman ... das bstandguet erhebt, erpaut oder sonsten merklichen erbeßert1599 NÖLREntw. II 5 § 12
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