Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erbgeholzt

erbgeholzt

zu erblicher Holznutzung berechtigt
vgl. Erbholz
  • sollen die nachbahren keisen zween von den erffgeholsden, die einen ganzen hoff haben, welche forstermeisters genandt werden
    1535 Weimann,Walderb. 16
  • einer so erbgehöltzt wäre
    1763 AachenZ. 23 (1901) 22