Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbgeld

Erbgeld

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I Ertrag eines in Erbpacht, -leihe stehenden Grundstückes, Erbpachtgeld, dauernde Rente
II
II 1 Geldsumme, für die der Erbpächter die Erbpacht erwirbt und die bei Lösung des Verhältnisses zurückgezahlt wird
II 2 die nach Bezahlung des Angeldes bei Grundstückskäufen übrig bleibende Restschuld, die in Raten abgetragen wird
II 3 bei Erbschaft anfallende Geldsumme, vor allem Abfindung an die abziehenden Miterben, die oft als " ewiges Darlehen" gegen einen Erbzins auf den liegenden Gütern ruhen bleibt
  • sein antheil von den ahn- und erbegeldern 
    1577 Stobbe,Beitr. 128
  • daß den andern kindern ... ein zimlich erbgeld gemacht und verordnet werde
    1608 Wigand,Minden II 292
  • es wird aber erbegeld vornehmlich und proprie diß genannt, was man derer erben einem aus gemeiner heredität vor oder nach beschehener theilung, zu seinem antheil herauszugeben schuldig; doch soll es ... auch von dem gelde verstanden werden, welches man von einem verkaufften gute von jahren zu jahren in weniger und geringer anzahl abzulegen und insgemein licet minus proprie, erbegeld zu nennen pfleget
    1627 SächsGO. 1107
  • erbgelt, wan der schuldner von wegen eines ihme in ... erbschaft zugetheilten guts seinen miterben eine summa gelts ... zu bezahlen schuldig worden ist
    1692 BaselRQ. I 2 S. 636 (nr. 434, 2)
  • erbgeld ... wann ein erbe seinen miterben aus denen unbeweglichen güthern abfindet, und demselben an statt mit ihm zu theilen, ein stück geld terminsweise herauszugeben verspricht
    1721 PreußLR. 1721 I 49 § 15
  • 1744 SiebbLRKomm.2 531 (zu III 8, 13)
  • 1747 CCBrandenbCulmb. II 1 S. 214
  • 1755 Hellfeld II 1453
  • 1768 Kamptz,PreußProvR. III 565
  • oJ. BaselRQ. I 2 S. 805
  • Gutzeit,Livl. I 260
III
" Darlehen auf ewige Zeit"
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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