Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbgerechtigkeit

Erbgerechtigkeit


I Erbanspruch, gebührender Erbteil
II

II 1 erbliche Gerechtsame, Berechtigung
-- auch bergmännisch
  • den gewerken ... ann irer erbgerechtikeitt keinen abbruch thun
    1482 FreibergUB. II 236
  • was ein erbstollen ... zu erbgerechtigkeit haben soll
    1553 Zivier,SchlesBgw. 22
  • 1602 Span,Bergurthel 84
  • soll ... das für ein erbstollen geachtet ... werden, welcher die erbgerechtigkeit und erbteuffe ... in eine zeche einbringet
    1698 Span,Bergurthel 277
  • wo ein erbstolln in die gewerkenzechen getrieben wird, soll derselbe erbstolln, sofern er seine erbgerechtigkeit erlangen will, wenigstens 10 lachter und eine spanne vom rasen seiger nieder mit seiner wasserseyge einkommen
    1749 CAug. Forts. I 1 Sp. 1393
II 2 insbesondere Rechtstellung als Erbleihe-, Erbpachtgut oder als erblich Beliehener, Erbpächter
  • kein steinprecher ... kein erbgerechtigkeit nit hat
    1461 Tucher,NürnbBaumeisterb. 81
  • zu kauffen geben ... dem ... abbt ... mein erbgerechtigkeit an den 24 tagwerch gereuts ... so mir ... von berürten gotzhaus vererbt und zugewenndt worden
    1499 MBoica 22 S. 623
  • so ein eigenherr ... erlangt, das im diesselb erbgerechtigkeyt soll zugeteilt werden
    NürnbRef. 1522 XXVI 2
  • 1537 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 356
  • für einen blossen bestand und für keine erbgerechtigkeit verstanden
    1550 Walther,Tract. VIII Kap. 21
  • 1556 ÜberlingenStR. 556
  • die erbgerechtigkeit unserer ... hofraith zu H.
    1580 StuttgartStArch.
  • fleischbenke ... an denen eure ... ehemenner ire erbgerechtickeit gehapt
    1590 Stobbe,Beitr. 135
  • 16. Jh. WürtLändlRQ. I 239
  • 1682 NordpfälzGBl. 3 (1906) 36
  • daß die erbsgerechtigkeit nach währender nutzniessung veralienirt oder veräussert wurde
    1721 Bluemblacher 9
  • zu erb-, leib-, freystiftsgerechtigkeit verliehen
    1756 CMax. I 7 § 13
  • das einstandsgeld, welches der erbpächter, bey dem anfange der erbpacht, als ein einkaufsgeld für die erbgerechtigkeit erlegt hat
    1794 PreußALR. I 21 § 216
III " Leibeigentumsrecht"
IV Erbfolgeordnung
  • hat das recht den namen des Culmischen rechtens bekommen, in welchem zugleich begriffen die culmische freiheit und flämische erbgerechtigkeit 
    1594 JCulm. I 1, 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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