Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbgewerke

Erbgewerke

Gewerke eines vom Regalbeamten (nicht erst vom Gewerken als Lehenschaft verliehenen) Bergwerks im Gegensatz zu den lehenheuern 
  • wo frey czechen sind und frey lehnnscheft, do hat recht ein erbgewerck 4 löcher und ein lehnnhewer soll weichen dem erbgewerck vierdhalb lachter
    14. Jh. SchemnitzStR. 17
  • Jelinek 219
unter Ausschluss der Schreibform(en):