Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbgewinn

Erbgewinn

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Einkaufsumme in die Erbpacht, bei der Auffahrt Höriger zu entrichten
  • sollen alle hofhoͤrigen ihr gebuͤerliches gewinn thun, und ohne belieben des hofherrn auf ihre erben oder kott, bei verlust ihres erbgewinns und kindtheils nicht heirathen
    1724 Sommer,Handb. I 2 S. I247