Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbhandlohn
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(erbhaftiglich)
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Erbhand
Erbhandel
Erbhandlohn
- erbhandlohn ist derjenige abtrag, welchen ein- oder mehrere, die ein erbzinßgut durch erbschafft überkommen dem eigenthumsherrn bey annehmung des auf sie verfälleten gutes entrichten müssen1750 Klingner II 825Faksimile - in Google Books
- das erbhandlohn mussten die erben eines zinslehenbaren gutes ... tragen1765 ArchOFrk. 3, 3 (1847) 116