Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbhandlohn

Erbhandlohn

  • erbhandlohn ist derjenige abtrag, welchen ein- oder mehrere, die ein erbzinßgut durch erbschafft überkommen dem eigenthumsherrn bey annehmung des auf sie verfälleten gutes entrichten müssen
    1750 Klingner II 825
  • das erbhandlohn mussten die erben eines zinslehenbaren gutes ... tragen
    1765 ArchOFrk. 3, 3 (1847) 116