Erbhandlohn
Erbhandlohn
-
erbhandlohn ist derjenige abtrag, welchen ein- oder mehrere, die ein erbzinßgut durch erbschafft überkommen dem eigenthumsherrn bey annehmung des auf sie verfälleten gutes entrichten müssen1750 Klingner II 825 Faksimile
-
das erbhandlohn mussten die erben eines zinslehenbaren gutes ... tragen1765 ArchOFrk. 3, 3 (1847) 116