Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbhaus

Erbhaus

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I Haus des Erblassers; besonders als Ort des Nachlaßgerichts
II Haus, das 1Erbe (III) ist
bdv.: Erbhäuschen
III
  • k. M. ... gabe ... den ständen zu verstehen, was massen seine beyde erbhäuser, Ö. und B. gegen des reiches feinde ... eine vormauer gewesen
    1668 Fugger,Ehrensp. VI Kap. 15
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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