Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erbitten

erbitten

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Nebenform derbitten 

I durch Bitten zu etwas bringen

I 1 allgemein
  • ist is des richters wille, man mag mich lichte dirbitten 
    14. Jh. GlWeichb. 410 Art. 95
  • das einer vns erbitten mag, in des zu erlassen
    1480 LuzernStR. 65
I 2 insbesondere jemanden zum Schöffen, Beiständer, Zeugen usw. bitten
I 3 jemanden um Vertretung bitten
I 4
II durch Fürbitte Strafmilderung, Gnade erreichen für jemanden
  • wurde zelest erbetten und von dem vogt ußgetädinget
    1455 ArgauLsch. I 517
  • ein übeltäter erbitten lassen und im sein tödlich straf in ein zitliche straf wenden
    1495 BruggStR. 96
  • ward er ... erpeten von dem tod und ward im ... die stat .. verpoten
    15. Jh. AugsbChr. I 310
  • 1531 AnzSchweizG.2 10 (1906/09) 435
  • das er hangen solte, wurd aber zum schwertt erbetten 
    1544 Falk,ZwickauChr. 3
  • 1545 FreibDiözArch. 9 (1875) 152
  • 1545 FreibDiözArch. 9 (1875) 221
  • 16. Jh. QFrankfG. II 355
  • 1768 SchrBodensee 28 (1899) Anh. 431
-- irrig: verurteilen
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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