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Wortartikel
Erblaßlehensinhaber
Erblasser
Erblast
Erblaßlehensinhaber
wan der lehnsman mit tod abgehet, soll auf den andel des lehns von den erben und
erblaßlehnsinhabern
gebracht werden, was inwendig jahr und tag berg und thal auf den gütern gewonnen hat
oJ.
GrW. VI
668
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