Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erblehenware
Artikel davor:
Erblehengericht
Erblehengut
Erblehensherr
Erblehenhof
Erblehensmann
Erblehenspflicht
Erblehensrecht
Erblehenschaft
Erblehenstück
Erblehensträger
Erblehenware
"das Geld, welches die Erben des Erbzinsmannes bei Übernehmen des Erbzinsgutes dem Erbzinsherrn bezahlen müssen"
- 1755 Hellfeld II 1465
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