Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbleihe

Erbleihe

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Erbpacht
  • wann es ein erbliche ist
    1571 SolmsLR. 13
  • solche vererbungen oder erbleyhe 
    FrankfRef. 1578 II 15 § 2
  • hat er ... seine erbleihe verlohren
    1659 WildenburgLR. 405
  • dieser contract zu latein emphyteusis, das ist auf teutsch eine erbleihe oder erbbeständnuß
    1711 Nahmer I 155
  • 1801 Gesenius,Meierrecht I 58
  • C.F.v. Gerber, K. Cosack [Bearb.], System des deutschen Privatrechts auf der Grundlage des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs für das deutsche Reich (17. Aufl., Jena 1895) 232
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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