Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erbliegend
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- erblich und ewiglich ihr eigen stadtrecht, wie in andern erbliegenden städten in der krone Pohlen ... gebrauchlich ist1561 Wuttke,Städteb. 102Faksimile - in Google Books
- was er koufft hett on das recht erbligend gutoJ. GrW. I 407Faksimile (ca. 243 KB)
- wo is nicht erblegende grunde angeetoJ. HanseRez.2 II 62Faksimile - in der Digitalen Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern