Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erblosgut
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erblos (I 1)
- die güter, welche ein bürgerlich todter erwirbt und in deren besiz er am tag seines natürlichen todes ist, fallen dem staat kraft des rechts auf erblos-gut anheimBadLR. 1809 Satz 33Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte