Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbmeitli
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Erbmeier
Erbmeierei
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erbmeierstättisch
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Erbmeitli
Erbtochter
- daß die erbmeitlinen nit vermachlet werden ... bis sie zu ihren jaren kommen1543 Huber,PrivR. IV 335
- SchweizId. IV 79
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