Erbpachtsgerechtigkeit
Erbpachtsgerechtigkeit
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sollen die erbpechtere ire erbpachtgerechtigkeit und das erbpachtguet verwirckt haben1593 MGladbachUB. II 241
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die erbpachtsgerechtigkeit ist das volle eigenthum des pächters, und es kann von ihm darüber, so weit er nicht durch den inhalt des contracts eingeschränkt ist, frey verfügt werden1794 PreußALR. I 21 § 201