Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erbrechen
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Erbpfund
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(Erbporter)
(Erbporterziese)
Erbportion
Erbpostmeisteramt
Erbprinz
Erbprinzessin
Erbrain
Erbraubschloß
erbrechen
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I
mit Gewalt öffnen
- wer einen imen erbricht, dem geschee als einem der kirchen brichet1398 QKulmbach 188
- gotesheusern zu berauben und zu erbrechen1422 QuedlinbUB. II 181Faksimile - in Google Books
- haben die kirchen zu M. derbrochen15. Jh. BambEchtb. 17
- ain hauß vmb verschuldt sachen mitt gewalt zůerprechen waͤrLayensp. 1509 H 1rFaksimile - in DRQEdit
- die gräber der todten ... erbrechen1707 SudetenHGO. Art. 19 § 41Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- erbrochene kirchenoJ. BrandenbSchSt. IV 119
II
zerstören
- soͤllen auch ire müntzheüßer verwürckt vnd zů erprechen seinLayensp. 1509 S 4rFaksimile - in DRQEdit
III
(einen Vertrag und ähnliches) nicht einhalten, brechen
- soll sich auch keinem menschen ziemen, diese schrifft der erneuerung ... zu erbrechen1332 Leutkirch/LeutkirchStR.(Lünig) 1287Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
IV
(von einer Verantwortung) frei sein
- wann auf ersuchen ... daß s.g. das ... nachgeordent amt ferner zu tragen ... abschlägige antwort ... daß dieselben ... dessen erbrochen und entladen sejn wollten1568 Moser,KreisAbsch. I 489Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
V
versiegeltes Schriftstück öffnen
- der verordneten zu der erkundigung, das sie die beschwerung und ursachen, so in disem crays verschlossen fürbracht, erbrechen, doch in der geheim zu behalten1556 Moser,KreisAbsch. I 46Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)