erbrechen
erbrechen
I
mit Gewalt öffnen
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wer einen imen erbricht, dem geschee als einem der kirchen brichet1398 QKulmbach 188 Faksimile
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gotesheusern zu berauben und zu erbrechen1422 QuedlinbUB. II 181 Faksimile
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haben die kirchen zu M. derbrochen15. Jh. BambEchtb. 17 Faksimile
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ain hauß vmb verschuldt sachen mitt gewalt zůerprechen waͤrLayensp. 1509 H 1r Faksimile
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die gräber der todten ... erbrechen1707 SudetenHGO. Art. 19 § 41 Faksimile
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erbrochene kirchenoJ. BrandenbSchSt. IV 119
II
zerstören
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soͤllen auch ire müntzheüßer verwürckt vnd zů erprechen seinLayensp. 1509 S 4r Faksimile
III
(einen Vertrag und ähnliches) nicht einhalten, brechen
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soll sich auch keinem menschen ziemen, diese schrifft der erneuerung ... zu erbrechen1332 Leutkirch/LeutkirchStR.(Lünig) 1287 Faksimile
IV
(von einer Verantwortung) frei sein
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wann auf ersuchen ... daß s.g. das ... nachgeordent amt ferner zu tragen ... abschlägige antwort ... daß dieselben ... dessen erbrochen und entladen sejn wollten1568 Moser,KreisAbsch. I 489 Faksimile
V
versiegeltes Schriftstück öffnen
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der verordneten zu der erkundigung, das sie die beschwerung und ursachen, so in disem crays verschlossen fürbracht, erbrechen, doch in der geheim zu behalten1556 Moser,KreisAbsch. I 46 Faksimile