Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): erbrechen

erbrechen


I mit Gewalt öffnen
  • wer einen imen erbricht, dem geschee als einem der kirchen brichet
    1398 QKulmbach 188
  • gotesheusern zu berauben und zu erbrechen 
    1422 QuedlinbUB. II 181
  • haben die kirchen zu M. derbrochen 
    15. Jh. BambEchtb. 17
  • ain hauß vmb verschuldt sachen mitt gewalt zůerprechen waͤr
    Layensp. 1509 H 1r
  • die gräber der todten ... erbrechen 
    1707 SudetenHGO. Art. 19 § 41
  • erbrochene kirchen
    oJ. BrandenbSchSt. IV 119
II zerstören
III (einen Vertrag und ähnliches) nicht einhalten, brechen
  • soll sich auch keinem menschen ziemen, diese schrifft der erneuerung ... zu erbrechen 
    1332 Leutkirch/LeutkirchStR.(Lünig) 1287
IV (von einer Verantwortung) frei sein
  • wann auf ersuchen ... daß s.g. das ... nachgeordent amt ferner zu tragen ... abschlägige antwort ... daß dieselben ... dessen erbrochen und entladen sejn wollten
    1568 Moser,KreisAbsch. I 489
V versiegeltes Schriftstück öffnen
  • der verordneten zu der erkundigung, das sie die beschwerung und ursachen, so in disem crays verschlossen fürbracht, erbrechen, doch in der geheim zu behalten
    1556 Moser,KreisAbsch. I 46
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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