Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbregierung
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Erbredung
Erbregierung
erblich zustehende Regierung
- diese gravschafften, fürsten- und herzogtümer waren dazumal allein königliche aemter, und keine erbregirungen: darnach sind erblehen daraus worden1668 Fugger,Ehrensp. I Kap. 3
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