Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbregierung

Erbregierung

erblich zustehende Regierung
  • diese gravschafften, fürsten- und herzogtümer waren dazumal allein königliche aemter, und keine erbregirungen: darnach sind erblehen daraus worden
    1668 Fugger,Ehrensp. I Kap. 3