Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbsalzwasser

Erbsalzwasser

  • sollen und muͤssen diejenigen, welche saͤltzer oder saͤltzerinnen zu werden verlangen, zum wenigsten ein halbes erbsaltzwasser wuͤrcklich und erblich, ohne einige darin haftende schulden besitzen
    1692 WestfMag. 1 (1784) 3/4 S. 156