Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Erbsalzwasser
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Erbsal
(Erbsale)
Erbsalzwasser
bdv.:
Erbwasser (II)
- sollen und muͤssen diejenigen, welche saͤltzer oder saͤltzerinnen zu werden verlangen, zum wenigsten ein halbes erbsaltzwasser wuͤrcklich und erblich, ohne einige darin haftende schulden besitzen1692 WestfMag. 1 (1784) 3/4 S. 156
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